|
Kursteilnehmer können sich nach Ende der Ausbildung zu einer Prüfung für die folgenden MSVÖ-Führerscheine anmelden:
MSVÖ Befähigungsausweis für Küstenfahrt (Fahrtbereich 2):
Berechtigung zur selbstständigen Führung von Motoryachten im Fahrtbereich 2, Fahrt zwischen nahe gelegenen Häfen entlang der Küste. Die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste. Notwendiger seemännischer Erfahrungsnachweis: 500 Seemeilen einschließlich mindestens drei Nachtansteuerungen bzw. Nachtfahrten. Es sind getrennte Theorie- und Praxisprüfungen abzulegen.
MSVÖ Befähigungsausweis für küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3):
Berechtigung zur selbstständigen Führung von Motoryachten im Fahrtbereich 3, Fahrt in küstennahen Gewässern. Die küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste. Notwendiger seemännischer Erfahrungsnachweis: 1000 Seemeilen einschließlich mindestens fünf Nachtansteuerungen bzw. Nachtfahrten. 100 Seemeilen davon müssen außerhalb des Fahrtbereich 2 liegen, die geforderten Seemeilen müssen an zumindest 14 Bordtagen erfahren werden. Es sind getrennte Theorie- und Praxisprüfungen abzulegen.
Regelungen für die seemännische Praxis und Seefahrterfahrung bei MSVÖ-Befähigungsnachweisen:
Der Praxis- und Erfahrungsnachweis ist auf einer geeigneten Motorjacht zu erbringen. Der Praxis- und Erfahrungsnachweis gilt ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Mehr als die Hälfte des geforderten Praxis- und Erfahrungsnachweises muss durch Verwendung als Wachführer nachgewiesen werden.Nachtfahrten dauern mindestens vier Stunden nach Sonnenuntergang/vor Sonnenaufgang und schließen eine Ansteuerung (Ein- bzw. Auslaufen während dieser vier Stunden) mit ein. Fahrten auf offener See sind als Nachtfahrt anrechenbar, wenn sie von Sonnenunter- bis Sonnenaufgang gedauert haben. Während der Nachtfahrt ist die aktive Teilnahme am Bordgeschehen über einen Zeitraum von mindestens vier Stunden unerlässlich. |